Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fördert mit der neuen BEG-Förderung intensiv Neubau- und Sanierungsprojekte, die durch mehr Energieeffizienz zum Klimaschutz beitragen. Dazu zählen auch sämtliche Maßnahmen, die für den Austausch oder die Optimierung der bestehenden Leuchtensysteme, der Steuerung und Regelungstechnik sowie der Komponenten für ein smartes Energiemanagementsystem erforderlich sind.
Von einer Beleuchtungssanierung profitieren Unternehmen und private Einrichtungen gleich doppelt. Denn mit dem Umstieg auf energieeffiziente LED-Technik lassen sich auf der einen Seite Betriebs- und Energiekosten einsparen. Und auf der anderen Seite sind durch das Förderprogramm die Investitionskosten geringer.
Hinzu kommt das Verbot von Kompaktleuchtstofflampen, Hochvolt-Halogenlampen linear und NV-Halogenlampen seit dem 01.09.2021 sowie der erweiterten Ausphasung von T8 Leuchtstofflampen und weiteren Leuchtmittel ab dem 01.09.2023. Und in Anbetracht der steigenden Energiepreise lohnt es sich schon heute, auf smarte LED-Beleuchtungssysteme umzusteigen.
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Die neue BEG startete am 1. Januar 2021 und der voraussichtliche Auslauf der Förderungen soll am 31. Dezember 2030 sein. In der BEG werden in einem einzigen Förderangebot bereits bestehende Programme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich gebündelt. Hierzu zählt das CO2-Gebäudesanierungsprogramm (Programme „Energieeffizient Bauen und Sanieren“), das Programm zur Heizungsoptimierung (HZO), das Programm Energieeffizienz (APEE) und das Marktanreizprogramm zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP).
Aktuell besteht die Bundesförderung für effiziente Gebäude aus drei Teilprogrammen, die jeweils in einer Zuschussvariante oder einer Kreditvariante angeboten werden. Mit den Programmen werden Vollsanierung und Neubau von Wohngebäuden (BEG WG) bzw. Nichtwohngebäuden (BEW NWG) sowie Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG EM) gefördert.
Für die Neuanschaffung, Sanierung und Optimierung der Beleuchtung in Bestandsgebäuden können mit Förderungen von 20 % gerechnet werden. Bei kleinen und mittelständischen Unternehmen können sogar noch weitere 10 % Zuschuss hinzukommen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Daher lohnt es sich jetzt besonders, im Rahmen des Klimaschutzprogramms gut informiert zu sein.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt für die BEG LED-Förderung als Einzelmaßnahme sind:
- Unternehmen (ohne Bundesbeteiligungen)
- Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Eigentümer, Pächter/Mieter des Gebäudes sowie Energiedienstleister (Contracting)
- Sonstige juristische Personen
Städte und Gemeinden können das Förderprogramm des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) nutzen im Rahmen der nationalen Klimaschutzinitiative.
Was wird gefördert?

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Die Bundesförderung für effiziente Gebäude fördert Investitionen in die Anlagentechnik des Gebäudes mit rund 20 %. Hierzu zählen grundsätzlich energetische Sanierungsmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und dies gilt auch für den Austausch oder die Optimierung der bestehenden Beleuchtungssysteme.
Diese Sanierungsprojekte fallen in das BEG Förderprogramm:
- Leuchtenaustausch nach Mindestanforderungen inklusive der Umfeldmaßnahmen (z. B. Baustelleneinrichtung, Materialkosten, Installation, Deinstallation und Entsorgung, Arbeiten für Verteilungen und Malerarbeiten)
- Mess-, Steuer- und Regelungstechnik für Tageslicht oder Präsenz einschließlich aller Komponenten
- Komponenten für ein Energiemanagement-System inklusive der Inbetriebnahme und Maßnahmen zur Anlagenoptimierung
- Leistungen innerhalb der Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energieeffizienzexperten und auch durch Dritte
Von der Förderung ausgenommen sind Lampen für den Einbau in Bestandsleuchten. Diese werden nicht bezuschusst.
Wie wird gefördert?
Der Förderzeitraum wurde vom 01. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 festgelegt. Dabei liegt der Fördersatz für Einzelmaßnahmen bei Investitionen in Leuchten, Steuerung, Installation und Inbetriebnahme zur Optimierung der Energieeffizienz in Neubauten und Bestandsgebäuden bei 20 %.
Die Förderung kann als nicht rückzahlbarer Zuschuss über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und seit dem 01.07.2021 als zinsvergünstigtes Darlehen mit Tilgungszuschuss bei der Kreditvariante über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch genommen werden.
Ein weiterer Vorteil der neuen BEG ist, dass die Förderungen nicht an eine bestimmte Unternehmensgröße gebunden sind. Somit können alle Unternehmen von dieser Förderung profitieren – auch Großunternehmen sowie Filialisten. Darüber hinaus wurde die gesamten Förderungen der BEG von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Somit müssen bei der Antragstellung keine Angaben oder Nachweise über schon erhaltene Förderungen (z. B. De-Minimis) gemacht werden.
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Welche Vorgaben sind zu erfüllen?
Neben den technischen Mindestanforderungen müssen diese Voraussetzungen bei Antragstellung der Förderung erfüllt sein:
- Die geförderte Anlage ist mindestens 5 Jahre alt und muss mindestens 10 Jahre weiter genutzt werden.
- Ein Energieeffizienzexperte (nach Expertenliste) muss in die Maßnahmen eingebunden werden.
- Das Investitionsvolumen muss mindestens 2.000 Euro betragen (netto).
- Das Bauvorhaben muss sich in Deutschland befinden.
- Die Förderanträge sind vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen zu stellen.
Welche technischen Mindestanforderungen gibt es?
Eine Grundvoraussetzung für die Beantragung und Bewilligung der Förderung ist, dass das Gebäude beheizt ist. Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) müsste somit die Innentemperatur konstant mindestens 12 °C betragen. Damit sind unbeheizte Hallen, Garagen oder auch Kühlhäuser nicht förderfähig.
Darüber hinaus sind diese weiteren technischen Mindestanforderungen zu erfüllen:
- Der Lichtstromerhalt für LED-Leuchten muss mindestens L80 bei 50.000 Betriebsstunden betragen.
- Die Systemlichtausbeute (Leuchtenlichtausbeute) beträgt mindestens:
- 140 Lumen je Watt bei LED-Lichtbandleuchten
- 120 Lumen je Watt bei allen anderen LED-Beleuchtungssystemen
Wie verläuft die Antragstellung?
Wichtig zu beachten ist, dass die Förderanträge vor Projektbeginn bei der BAFA durch einen Energieeffizienzexperten zu stellen sind. Die Antragstellung muss also noch vor Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen erfolgen. Der Energieeffizienzexperte muss unabhängig beauftragt werden und es dürfen durch ihn Planungs- und Beratungsleistungen vor Antragstellung (Eingangsdatum BAFA/KfW) erbracht werden. Der weitere Ablauf ist dann wie folgt:
- Bei der Antragstellung erfolgt keine Detailprüfung.
- Bewilligungszeitraum nach Zugang des Zuwendungsbescheids: 24 Monate
- Verlängerung: maximal 24 Monate
- Auszahlung der Fördermittel nach der Umsetzung durch Verwendungsnachweise (Rechnungen) im Rahmen einer detaillierten Prüfung durch die BAFA
Aktuelle Hinweise zur Antragstellung für Hochwasserbetroffene
Zur Unterstützung des Wiederaufbaus von Gebäuden, die durch die Flutkatastrophe im Juli 2021 zerstört wurden, wurde das BEG Antragsverfahren kurzfristig angepasst. So hat das Bundeswirtschaftsministerium für Hochwasserbetroffene bei der Beantragung der Förderungen einige Ausnahmeregelungen beschlossen:
- Beginn des Vorhabens
Im Gegensatz zu den allgemeinen Vorgaben der BEG können Hochwasserbetroffene bereits vor Antragstellung mit den Sanierungsmaßnahmen beginnen. Auch wenn (in diesen Fällen) der Wiederaufbau bereits erfolgt ist, können die Förderungen noch immer beantragt werden.
- Möglichkeit eines Wiederantrags
Falls während der Flutkatastrophe Anlagen oder Bauten beschädigt wurden, die bereits einmal durch Bundesmittel gefördert wurden, dann kann auch innerhalb der Sperrfrist aus BEG-Vorgängerprogrammen ein neuer Förderantrag gestellt werden.
Darüber hinaus werden bereits erhaltene Fördermittel aus den Vorgängerprogrammen nicht zurückgefordert, wenn durch das Hochwasser die Mindestnutzungsdauer nicht erfüllt werden konnte.
- BEG mit weiteren öffentlichen Hilfen nutzen
Die Förderung der BEG kann zusammen mit anderen Hilfen zum Wiederaufbau der Schäden durch die Flutkatastrophe verwendet werden. Der Fördersatz aller in Anspruch genommenen Hilfen einschließlich der BEG dürfen insgesamt maximal 80 % (in Härtefällen bis zu 100 %) der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. In diesem Fall der Kumulierung von Hilfen wird die Förderung nur so weit gekürzt, dass dieser maximale Fördersatz nicht überschritten wird.
Alle weiteren Regelungen der BEG bleiben weiter bestehen. Die verantwortliche KfW und BAFA für die Realisierung der BEG prüfen, ob der jeweilige Antragsteller ein Hochwasserbetroffener ist und ob die Kumulierungsgrenzen eingehalten werden.

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Weiterführende Informationen zur BEG finden Sie hier:
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